Magazin WEG-Recht
Balkonkraftwerk in der WEG: Ihr Anspruch, der Beschluss — und was seit Oktober 2024 gilt
Die Antwort vorweg
Ja, Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf ihr Balkonkraftwerk: Seit Oktober 2024 zählt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG. Die Gemeinschaft kann das Ob also regelmäßig nicht verweigern — sie entscheidet aber über das Wie: Montageart, Optik und Ausführung legt die Eigentümerversammlung per Beschluss fest. Wer sein Gerät einfach ohne Beschluss ans Geländer hängt, riskiert den Rückbau.
Was genau ist ein Steckersolargerät?
Ein Steckersolargerät — umgangssprachlich Balkonkraftwerk — besteht aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den Strom direkt in eine Steckdose der Wohnung einspeist. Der erzeugte Strom senkt den eigenen Verbrauch aus dem Netz; gemessen wird das über den normalen Wohnungszähler.
Die technischen Leitplanken hat das Solarpaket I im Mai 2024 festgezogen: Als Steckersolargerät gilt eine Anlage mit bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung und bis zu 2.000 Watt Modulleistung. Innerhalb dieser Grenzen gelten die vereinfachten Regeln — von der Anmeldung bis zum Zähler (dazu unten mehr).
Haben Eigentümer wirklich einen Anspruch?
Die Rechtslage hat sich in zwei Schritten zugunsten der Eigentümer entwickelt. Seit der WEG-Reform 2020 gibt es den Katalog privilegierter Maßnahmen in § 20 Abs. 2 WEG — etwa für Ladestationen und Barrierefreiheit. Im Oktober 2024 kam die Nummer 5 dazu: bauliche Veränderungen, die „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen”.
Das bedeutet konkret:
- Das Ob ist gesetzt. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät gestattet wird. Die Gemeinschaft kann den Wunsch nicht einfach ablehnen.
- Das Wie entscheidet die Gemeinschaft. Über die Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Zulässig sind einheitliche Vorgaben — etwa zur Montage am Geländer statt an der Fassade, zur Farbe der Module oder zur fachgerechten Befestigung.
- Grenzen bleiben. Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 4 WEG). Ein denkmalgeschütztes Ensemble kann daher engere Vorgaben rechtfertigen als ein Zweckbau aus den Siebzigern.
- Erst der Beschluss, dann die Bohrmaschine. Der Anspruch ersetzt den Beschluss nicht. Eigenmächtig montierte Anlagen bleiben eine unerlaubte bauliche Veränderung — mit dem Risiko, auf eigene Kosten zurückbauen zu müssen.
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So kommt der Beschluss sauber zustande
Der praktikabelste Weg führt über einen Gestattungsbeschluss mit klaren Rahmenregeln — am besten gleich für alle Eigentümer, damit die Versammlung das Thema nur einmal behandelt:
- Antrag stellen: Der interessierte Eigentümer meldet das Vorhaben für die Tagesordnung der nächsten Versammlung an — mit Angaben zu Gerät, Leistung und geplanter Montage. Geht es schneller? Auch das Umlaufverfahren ist möglich.
- Rahmen beschließen: Die Gemeinschaft gestattet Steckersolargeräte und legt die Bedingungen fest — typisch sind: Montage innerhalb der Balkonbrüstung oder bündig am Geländer, keine Durchdringung der Fassade, fachgerechte und sturmsichere Befestigung, dezente Modulfarbe, Haftung und Verkehrssicherung beim jeweiligen Eigentümer.
- Kosten klären: Die Kosten der baulichen Veränderung trägt, wer sie verlangt hat — ihm gebühren dafür auch die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Für die Gemeinschaftskasse ist ein Balkonkraftwerk damit neutral.
- Dokumentieren: Beschluss in die Beschluss-Sammlung, Montagenachweis und Gerätedaten zu den Unterlagen der Wohnung. Beim Verkauf oder im Streitfall ist das Gold wert.
Die Regeln auf einen Blick
| Punkt | Das gilt |
|---|---|
| Anspruch | Ja — privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG (seit Oktober 2024) |
| Entscheidung | Gestattung per Beschluss; die Gemeinschaft regelt die Ausführung |
| Wechselrichter | bis 800 Voltampere Einspeiseleistung |
| Module | bis 2.000 Watt installierte Leistung |
| Anmeldung | nur noch Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (seit Mai 2024) |
| Netzbetreiber | wird automatisch informiert; eigene Anmeldung dort ist entfallen |
| Zähler | alter Zähler darf übergangsweise weiterlaufen, auch rückwärtsdrehend — der Messstellenbetreiber tauscht ihn von sich aus |
| Kosten | trägt der Eigentümer, der die Anlage möchte (§ 21 Abs. 1 WEG) |
Nach dem Beschluss: Anmeldung in fünf Minuten
Seit dem Solarpaket I ist die Bürokratie auf ein Minimum geschrumpft. Die Anlage wird einmalig im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen — online, mit wenigen Angaben zur Adresse und zum Gerät. Die Behörde leitet die Daten automatisch an den zuständigen Netzbetreiber weiter; die früher zusätzlich nötige Anmeldung beim Netzbetreiber ist komplett entfallen.
Auch die Zählerfrage bremst den Start nicht mehr: Ein alter Ferraris-Zähler darf übergangsweise weiterlaufen, selbst wenn er sich bei Einspeisung rückwärts dreht. Der Messstellenbetreiber tauscht ihn im Zuge des regulären Rollouts gegen einen modernen Zähler — kümmern muss sich der Eigentümer darum nicht selbst.
Häufige Streitpunkte — und wie Gemeinschaften sie lösen
Die Optik. Der häufigste Einwand. Die saubere Lösung ist ein einheitlicher Rahmen für alle: gleiche Montageposition, dezente Farben, keine über die Brüstung ragenden Module. So bleibt das Erscheinungsbild ruhig, und niemand muss Einzelfälle diskutieren.
Die Fassade. Ein Anspruch auf die architektonisch prägende Fassadenmontage lässt sich aus § 20 WEG nicht ableiten — „angemessen” ist die Veränderung, die ihren Zweck mit dem geringsten Eingriff erreicht. In der Praxis ist das fast immer die Montage am oder hinter dem Balkongeländer.
Die Sicherheit. Die Gemeinschaft darf eine fachgerechte, sturmsichere Befestigung und die Einhaltung der Herstellervorgaben verlangen. Ein Nachweis der Montage gehört in die Unterlagen.
Vermietete Wohnungen. Mieter haben gegenüber ihrem Vermieter einen eigenen Anspruch auf Erlaubnis (§ 554 BGB) — der vermietende Eigentümer braucht zusätzlich die Gestattung der Gemeinschaft. Wer vermietet, sollte beide Ebenen zusammen denken.
Selbstverwaltete WEGs: einmal sauber regeln, dauerhaft Ruhe
Gerade in der Selbstverwaltung lohnt der Rahmenbeschluss: Er beantwortet die Frage ein für alle Mal, statt sie mit jedem neuen Interessenten wieder auf die Tagesordnung zu heben. Wichtig ist die Dokumentation — Beschlusstext, Auflagen, Montagenachweise.
Genau dabei hilft dotega: Die Plattform hält Beschlüsse, Dokumente und Fristen Ihrer Gemeinschaft an einem Ort, die Beschluss-Sammlung bleibt aktuell, und bei rechtlichen Fragen ist Ihr fester, zertifizierter Ansprechpartner innerhalb von 24 Stunden erreichbar. Wie Gemeinschaften den Alltag komplett in Eigenregie organisieren, zeigt unser Leitfaden zur Selbstverwaltung in Eigenregie — und was am Balkon sonst noch beschlussrechtlich zu beachten ist, der Beitrag zum BGH-Urteil über Klimaanlagen am Balkon.
KURZ GEFRAGT
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Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk in der WEG
Kann die Eigentümerversammlung Balkonkraftwerke komplett verbieten?
Ein pauschales Verbot verträgt sich mit § 20 Abs. 2 WEG regelmäßig nicht — die Maßnahme ist privilegiert, der Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung in angemessener Form. Zulässig sind Vorgaben zur Ausführung; nur in Sonderfällen wie einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage (§ 20 Abs. 4 WEG) scheitert der Anspruch.
Darf ich mein Balkonkraftwerk ohne Beschluss montieren?
Die Montage am Balkon ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und braucht einen Gestattungsbeschluss — auch wenn der Anspruch besteht. Der richtige Weg: Antrag stellen, Beschluss abwarten, dann montieren.
Wer trägt die Kosten?
Der Eigentümer, der die Anlage möchte — Anschaffung, Montage und späterer Rückbau gehen auf seine Rechnung, dafür gehört ihm auch der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 WEG).
Was gilt für Mieter in der WEG?
Mieter fragen ihren Vermieter (§ 554 BGB gibt ihnen einen Anspruch auf Erlaubnis); der Vermieter braucht seinerseits die Gestattung der Gemeinschaft. Beide Schritte zusammen dauern in gut organisierten Häusern nur eine Versammlungsrunde.
Muss ich mein bestehendes Balkonkraftwerk nachmelden?
Betrieben wird nur mit Eintrag im Marktstammdatenregister. Wer sein Gerät vor der Vereinfachung von Mai 2024 doppelt angemeldet hat, muss nichts weiter tun — wer es noch nie registriert hat, holt das online nach.
Fazit
Das Balkonkraftwerk ist in der WEG vom Streitthema zum Verwaltungsvorgang geworden: Der Anspruch steht seit Oktober 2024 im Gesetz, die Technik-Regeln sind mit 800 Voltampere und 2.000 Watt klar, die Anmeldung ist ein Online-Formular. Was bleibt, ist ordentliche Beschlussarbeit — ein Rahmenbeschluss mit klaren Montage-Vorgaben löst das Thema für die ganze Gemeinschaft auf einmal. Und im Sommer, wenn die Module am meisten liefern, ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
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Tobias Krämer
Fachautor für WEG-Recht
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