Magazin WEG-Finanzen

Sonderumlage in der WEG: Wann sie zulässig ist, wie sie beschlossen wird und wer sie zahlen muss

Das Dach muss neu, die Rücklage trägt nur die Hälfte — dann fällt in der Eigentümerversammlung das Wort Sonderumlage. Rechtlich ist sie ein zusätzlicher Vorschuss, den die Gemeinschaft beschließt. Welche Angaben in den Beschluss gehören, wie die Kosten verteilt werden, welche Fristen laufen und was bei einem Eigentümerwechsel gilt.

Foto von Miriam Berger Miriam Berger · Fachautorin für WEG-Finanzen
3. August 2026 · 9 Minuten Lesezeit

Die Antwort vorweg

Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Vorschuss, den die Wohnungseigentümer über den laufenden Wirtschaftsplan hinaus beschließen, um einen konkreten Finanzbedarf der Gemeinschaft zu decken. Das Wort steht so nicht im Gesetz — die Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, wonach die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschließen. Beschlossen wird sie in der Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); verteilt wird sie nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), soweit für die betreffenden Kosten kein anderer Schlüssel gilt. Wann die Forderung fällig wird und wie sie zu erfüllen ist, können die Eigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG ausdrücklich mitbeschließen — genau daran hängt in der Praxis, wer am Ende zahlt.

Wann ist eine Sonderumlage zulässig?

Immer dann, wenn die Gemeinschaft Geld braucht, das im beschlossenen Wirtschaftsplan nicht vorgesehen ist und aus der Erhaltungsrücklage nicht (vollständig) gedeckt werden kann. Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zählt § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung — die Gemeinschaft handelt also im Rahmen ihrer regulären Beschlusskompetenz, nicht in einem Ausnahmefall.

Typische Anlässe:

  • Eine Erhaltungsmaßnahme übersteigt den Rücklagenstand: Dachsanierung, Steigleitungen, Aufzugsüberholung, Fassade.
  • Ein unvorhergesehener Schaden, für den die Versicherung nicht oder nicht sofort aufkommt.
  • Eine bauliche Veränderung, die die Gemeinschaft beschlossen hat und die getrennt finanziert wird.
  • Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer reißen ein Loch in die Liquidität.
  • Ein Rechtsstreit oder ein Gutachten mit erheblichen Kosten.

Der maßgebliche Punkt ist der konkrete Bedarf. Eine Sonderumlage, die ohne absehbaren Verwendungszweck „auf Vorrat” erhoben wird, lässt sich schwer begründen — dafür ist die Erhaltungsrücklage da, deren Ansammlung § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ohnehin zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt. Umgekehrt gilt: Je genauer der Bedarf beziffert ist — Angebot, Kostenschätzung, Fachbericht —, desto belastbarer steht der Beschluss.

Sonderumlage, Nachschuss oder höherer Vorschuss — was ist der Unterschied?

Drei Instrumente, die im Gespräch oft durcheinandergehen, im Gesetz aber an verschiedenen Stellen stehen:

InstrumentGrundlageZeitpunktWofür
Sonderumlage (zusätzlicher Vorschuss)§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEGjederzeit im laufenden Jahrkonkreter, zusätzlicher Finanzbedarf
Nachschuss§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEGnach Ablauf des Kalenderjahres, auf Grundlage der JahresabrechnungDeckung der tatsächlich entstandenen Kosten
Anpassung der Vorschüsse§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEGnach Ablauf des Kalenderjahresdauerhaft veränderte laufende Kosten
Entnahme aus der Erhaltungsrücklage§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEGjederzeit per Beschlussplanmäßiger Substanzerhalt
Darlehen der Gemeinschaft§ 19 Abs. 1 WEG (ordnungsmäßige Verwaltung)jederzeit per Beschlusssehr große Maßnahmen, lange Laufzeit

Der praktische Unterschied: Der Nachschuss blickt zurück und korrigiert das abgelaufene Jahr anhand der Jahresabrechnung. Die Sonderumlage blickt nach vorn und finanziert etwas, das noch bezahlt werden muss. Wer beides vermischt — etwa eine „Sonderumlage” beschließt, die in Wahrheit ein Abrechnungsdefizit ausgleicht —, bekommt spätestens bei der nächsten Abrechnung ein Zuordnungsproblem.

DIREKT LOSLEGEN

Wer verwaltet Ihre WEG aktuell?

Antwort antippen — Sie springen in die kostenlose Anfrage, und diese Frage ist dort schon erledigt.

60 Sekunden · kostenlos & unverbindlich

Wie wird die Sonderumlage beschlossen?

Wie jeder Beschluss über Vorschüsse: in der Eigentümerversammlung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Jeder Wohnungseigentümer hat dabei eine Stimme (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG), soweit nichts anderes vereinbart ist. Zwei formale Punkte entscheiden häufiger über den Bestand des Beschlusses als die Mehrheit selbst:

Der Gegenstand muss in der Einladung bezeichnet sein. § 23 Abs. 2 WEG macht das zur Gültigkeitsvoraussetzung. „Verschiedenes” trägt keine Sonderumlage. In die Tagesordnung gehört also ein eigener Punkt mit Maßnahme und Größenordnung — wer erst in der Versammlung von einer fünfstelligen Zahlungspflicht erfährt, konnte sich darauf nicht vorbereiten.

Der Beschluss außerhalb der Versammlung braucht Einstimmigkeit. Nach § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Die Eigentümer können allerdings beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt — dieser „Öffnungsbeschluss” muss dem Umlaufverfahren vorausgehen.

Möglich ist auch die hybride oder — mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und befristet auf längstens drei Jahre — die rein virtuelle Versammlung (§ 23 Abs. 1, Abs. 1a WEG). Den vollständigen Ablauf beschreibt unser Leitfaden zur Eigentümerversammlung.

Was gehört in den Beschlusstext?

Ein tragfähiger Beschluss über eine Sonderumlage beantwortet sechs Fragen. Fehlt eine davon, entsteht der Streit später — meist beim Geldeingang:

  1. Wofür? Verwendungszweck konkret benennen: „zur Finanzierung der Erneuerung der Dacheindeckung gemäß Angebot der Firma … vom …”.
  2. Wie viel insgesamt? Ein bezifferter Gesamtbetrag, nicht „bis zu” ohne Obergrenze.
  3. Nach welchem Schlüssel? Regelfall sind die Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten können die Eigentümer eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Bei baulichen Veränderungen gilt statt § 16 der eigene Maßstab des § 21 WEG — die Abgrenzung erklärt unser Beitrag zu baulicher Veränderung und Erhaltung.
  4. Wann fällig? § 28 Abs. 3 WEG erlaubt ausdrücklich den Beschluss darüber, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Ein Stichtag gehört hinein — bei größeren Beträgen auch eine Ratenstaffel mit festen Terminen.
  5. Wohin? Zahlung auf das Konto der Gemeinschaft, mit klarem Verwendungszweck. Warum das ein eigenes Thema ist, steht im Beitrag zum WEG-Konto.
  6. Und danach? Eine Abrechnung über die Sonderumlage: Was wurde tatsächlich verbraucht, was passiert mit einem Überschuss. Das erspart die Diskussion, ob Restbeträge zurückgezahlt oder der Rücklage zugeführt werden.

Ein Zahlenbeispiel macht die dritte Frage greifbar: Beträgt die Sonderumlage 60.000 Euro und hält eine Wohnung 85/1.000 Miteigentumsanteile, entfallen auf sie 5.100 Euro. Der Schlüssel wird nicht „gerecht nach Wohnungen” verteilt, sondern folgt den Anteilen im Grundbuch — auch dann, wenn die Wohnungen unterschiedlich groß sind.

Bis wann kann der Beschluss angefochten werden?

Hier ist die Frist kurz und zweistufig: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Beide Fristen laufen ab dem Tag der Beschlussfassung — nicht ab dem Versand des Protokolls.

Wichtig für die Kasse der Gemeinschaft: Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Sonderumlage ist also auch dann zu zahlen, wenn jemand geklagt hat — die Klage allein hält die Zahlungspflicht nicht auf. Nichtig ist ein Beschluss nur, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG).

Wer zahlt bei einem Eigentümerwechsel?

Die häufigste Rückfrage nach jeder Versammlung — und die, bei der die Fälligkeitsregelung ihren Wert zeigt. Die Zahlungspflicht entsteht aus dem Beschluss und trifft denjenigen, der zum beschlossenen Fälligkeitszeitpunkt Wohnungseigentümer ist. Wer eine Wohnung verkauft, deren Eigentumsumschreibung aber erst nach dem Stichtag im Grundbuch vollzogen wird, bleibt gegenüber der Gemeinschaft in der Pflicht.

Für die Praxis folgen daraus drei Empfehlungen:

  • Fälligkeit datieren, nicht offenlassen. Ein Beschluss ohne Stichtag verlagert die Frage in die Auslegung.
  • Bei Ratenzahlung jede Rate datieren. Dann ist für jede einzelne Rate eindeutig, wer sie schuldet.
  • Im Kaufvertrag regeln. Wie Verkäufer und Käufer die Last wirtschaftlich untereinander aufteilen, ist ihre Sache und gehört in den Kaufvertrag — es ändert aber nichts daran, wen die Gemeinschaft in Anspruch nimmt. Beschlossene und noch offene Sonderumlagen gehören deshalb in jede Verkäuferauskunft.

Beim Blick nach außen gilt zudem § 9a Abs. 4 WEG: Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder in diesem Zeitraum fällig geworden sind. Eine ordentlich finanzierte Maßnahme schützt also nicht nur die Substanz, sondern auch die Eigentümer selbst.

Was tun, wenn jemand nicht zahlt?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG) — sie macht die Forderung also selbst geltend. Praktisch bewährt sich eine feste Reihenfolge: Zahlungserinnerung mit neuer Frist, förmliche Mahnung, dann gerichtliche Geltendmachung. Je länger eine selbstverwaltete Gemeinschaft wartet, desto größer wird die Deckungslücke — und desto wahrscheinlicher wird eine zweite Sonderumlage, die den Ausfall auffängt.

Zwei Vorkehrungen helfen mehr als jede Mahnung:

Realistisch staffeln. Eine Sonderumlage, die in drei Raten über sechs Monate läuft, wird zuverlässiger bezahlt als dieselbe Summe auf einen Schlag. Die Ratenzahlung ist nach § 28 Abs. 3 WEG beschlussfähig.

Früh ankündigen. Wer die Größenordnung schon mit der Einladung kommuniziert, gibt allen Zeit, die Finanzierung zu klären. Das erhöht die Zustimmung und die Zahlungsquote gleichermaßen.

Wie vermeidet man die Sonderumlage überhaupt?

Sie ist ein Reparaturinstrument, kein Planungsinstrument. Wer sie selten braucht, hat zwei Dinge im Griff:

Die Erhaltungsrücklage ist so bemessen, dass sie die absehbaren Maßnahmen der nächsten Jahre trägt — wie sich das kalkulieren lässt, zeigt der Beitrag zur Erhaltungsrücklage. Und der Wirtschaftsplan bildet die Kosten realistisch ab, statt sie kleinzurechnen: Jeder zu niedrig angesetzte Posten kommt als Nachschuss zurück.

Der Sommer ist dafür der richtige Zeitpunkt. Angebote einholen, Maßnahmen für das kommende Jahr sortieren, Rücklagenstand gegen den Bedarf halten — dann steht im Herbst ein Wirtschaftsplan, der trägt. Genau diesen Teil hält dotega zusammen: Beschlussvorlagen, Kostenkategorien, Rücklagenstand und Belege liegen an einem Ort, offene Forderungen bleiben sichtbar, und für rechtliche Rückfragen steht Ihr fester, zertifizierter Ansprechpartner innerhalb von 24 Stunden bereit. Wie die Plattform Schritt für Schritt arbeitet, sehen Sie unter So funktioniert’s.

KURZ GEFRAGT

Wann möchte Ihre WEG starten?

Antwort antippen — die kostenlose Anfrage startet, und diese Frage ist dort schon beantwortet.

60 Sekunden · kostenlos & unverbindlich

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht eine Sonderumlage?

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ein Sonderquorum sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist stattdessen die Form: Der Gegenstand muss bereits in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG).

Kann eine Sonderumlage auch im Umlaufverfahren beschlossen werden?

Ja, aber nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG). Haben die Eigentümer für diesen einzelnen Gegenstand zuvor beschlossen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, reicht diese (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Muss ich zahlen, wenn ich gegen den Beschluss geklagt habe?

Ja. Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG).

Wird die Sonderumlage nach Wohnfläche verteilt?

Im Regelfall nicht: Es gilt das Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG); für bauliche Veränderungen gilt der eigene Maßstab des § 21 WEG.

Was passiert mit Geld, das übrig bleibt?

Das sollte der Beschluss selbst regeln — etwa Rückzahlung nach Anteilen oder Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Ohne Regelung bleibt der Restbetrag Gemeinschaftsvermögen und taucht in der Abrechnung und im Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG wieder auf.

Kann die Verwaltung eine Sonderumlage allein festsetzen?

Nein. Der Verwalter darf nach § 27 Abs. 1 WEG nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder solche, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Festsetzung von Vorschüssen ist Sache der Eigentümer (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG).

Fazit

Die Sonderumlage ist kein Ausnahmezustand, sondern ein normales Instrument der ordnungsmäßigen Verwaltung: ein zusätzlicher Vorschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, beschlossen mit einfacher Mehrheit, verteilt nach Miteigentumsanteilen.

Belastbar wird sie durch den Beschlusstext. Zweck, Gesamtbetrag, Verteilungsschlüssel, Fälligkeit, Zahlungsweg und die spätere Abrechnung — sechs Angaben, die in fünf Sätzen Platz haben und den größten Teil der späteren Auseinandersetzungen erledigen, bevor sie entsteht. Und wer Rücklage und Wirtschaftsplan realistisch führt, braucht das Instrument ohnehin nur selten.

Bereit, es für Ihre WEG durchzurechnen?

Vier kurze Fragen — danach wählen Sie direkt Ihren Wunschtermin fürs kostenlose Erstgespräch.

Kostenlose Anfrage starten dauert 60 Sekunden · unverbindlich
Foto von Miriam Berger

Miriam Berger

Fachautorin für WEG-Finanzen

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihr fester Ansprechpartner — werktags innerhalb von 24 Stunden. So funktioniert die Betreuung →

Genug gelesen? Sprechen wir über Ihre WEG.

Im kostenlosen Erstgespräch (25 Minuten) besprechen wir, wie Ihre WEG am besten in die Selbstverwaltung startet — persönlich, individuell und mit ehrlicher Empfehlung — von einem zertifizierten Hausverwalter.

Noch nicht so weit? Holen Sie sich das Infopaket für Ihre Eigentümerversammlung — mit Kostenvergleich, Wechsel-Fahrplan und Muster-Beschlussvorlage.